NDA – Geheimhaltung ist für viele Startups eine wichtige Sache. Gründer:innen fürchten, dass ihnen sonst ihre Idee geklaut und kopiert werden könnte. Nun sind Ideen an sich kaum zu schützen, und sie allein garantieren noch längst nicht den Erfolg eines Unternehmens. Trotzdem gibt es vieles, was geheim gehalten werden kann, vor allem, wenn es in die Verhandlungen um Venture Capital geht.
Dann empfiehlt es sich, ein sogenanntes Non-Disclosure Agreement (NDA) abzuschließen. Alternative Begriffe sind Geheimhaltungsvertrag, Geheimhaltungserklärung, Geheimhaltungsvereinbarung, Vertraulichkeitsvereinbarung und Verschwiegenheitsvereinbarung. Im Englischen spricht man auch von einen Confidential Disclosure Agreement (CDA).
Ein NDA ergänzt ein Patent
In einem NDA wird zwischen zwei Parteien vereinbart, welche Informationen bei Verhandlungen oder einem Vertragsabschluss vertraulich bleiben und nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Das gilt überwiegend für Fragen, die interne Prozesse und Abmachungen betreffen.
Eine Reihe von Informationen sind von einer solchen Vereinbarung ausgeschlossen. Selbstverständlich solche, die schon vor der Unterzeichnung einer Öffentlichkeit bekannt waren, aber auch Informationen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen veröffentlicht werden müssen. In gewisser Weise ein Gegenstück zu einem NDA ist ein Patent. Hier wird das Schutzrecht gerade durch die Veröffentlichung von in der Regel technischen Details gewährleistet, eine direkte Nachahmung (Raubkopie) auf diese Weise strafbar gemacht.
Geheimhaltungserklärungen beschränken sich nicht auf Vereinbarungen zwischen Gründer:innen und Investor:innen. Es gibt sie beispielsweise auch zwischen Kund:innen und Lieferant:innen, Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen oder Entwickler:innen und Betatester:innen einer Software.
In keinem Fall ist ein NDA rechtlich vorgeschrieben. Es liegt also immer an der Qualität des bestehenden Vertrauensverhältnisses, ob die Parteien eine solche Abmachung für unverzichtbar halten oder nicht.
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