Wenn sich Investor:innen dazu entschieden haben, ein Startup finanziell zu unterstützen, haben diese in der Regel verstärktes Interesse daran, bestimmte Mitarbeiter:innen und vor allem die Gründer:innen im Unternehmen zu halten. Eine Methode dies zu gewährleisten nennt sich Vesting. Vereinbarungen, die bestimmen, dass eine Person Gesellschaftsanteile in Abhängigkeit seiner Betriebszugehörigkeit erhält, heißen Vestingklauseln, die Laufzeit einer solchen Klausel Vestingperiode.
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Modelle im Vesting:
- Der/Die Begünstige erhält nach Ablauf der Vestingperiode eine im Vorfeld bestimmte Menge der Gesellschaftsanteile zugesprochen.
- Der/Die Begünstige erhält gleich zu Beginn der Vestingperiode die vereinbarten Gesellschaftsanteile und verpflichtet sich im Gegenzug, diese Anteile an seine/ihre Mitgesellschafter:innen zu verkaufen, sollte er/sie vor Ablauf der Laufzeit aus dem Unternehmen aussteigen.
Beide Varianten lassen sich mit Abstufungen ausstatten, wonach der/die Begünstige auch bei vorzeitigem Ausscheiden bestimmte Anteile er- bzw. behält.
Model 1 ist ein klassisches Mitarbeiterbeteiligungsprogramm und für bestehende Gesellschaften interessant, das in Deutschland üblichere Model 2 findet eher bei Startups Anwendung, denn bei der Neugründung einer Gesellschaft gilt es, die Gesellschafter:innen mit ihren sich ergänzenden Kompetenzen möglichst lange zusammenzuhalten. Der Zeitraum der Vestingperiode ist dabei Verhandlungssache, ebenso wie der Kaufpreis für die Anteile im Falle des Ausstiegs, rechtsverbindliche Vorschriften dazu gibt es nicht.